Ist ein Personalvertretungsausschuß zur Zeit, für die er einberufen wurde, nicht beschlußfähig (§ 20 Abs. 4 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes), so kann die Sitzung des Ausschusses innerhalb einer halben Stunde nach der festgesetzten Zeit eröffnet werden, wenn in diesem Zeitpunkt die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Anzahl von Mitgliedern anwesend ist.
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