LandesrechtBurgenlandVerordnungenLandes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung§ 28

§ 28

In Kraft seit 19. Februar 1981
Up-to-date

(1) Der Vorsitzende hat die Dienststellenversammlung zu eröffnen und ihre Beschlußfähigkeit festzustellen. Eine Abänderung der verlautbarten Tagesordnung ist unzulässig.

(2) Die einzelnen Punkte der Tagesordnung sind von dem vom Dienststellenausschuß (von den Vertrauenspersonen) bestimmten Personalvertreter zu erläutern. Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 7 bis 13 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß über die Enthebung des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. c des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes jedenfalls geheim (§ 11) abzustimmen ist.

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