(1) Sind in einer Dienststelle zwei Vertrauenspersonen gewählt und gehören sie derselben wahlwerbenden Gruppe an, so hat der im Wahlvorschlag Erstgereihte die sonst dem Obmann des Dienststellenausschusses obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Gehören die gewählten Vertrauenspersonen verschiedenen Wählergruppen an, so gilt jener als Obmann, dessen Wählergruppe mehr Stimmen auf sich vereint hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Zur Beschlußfassung ist Meinungsübereinstimmung der beiden Vertrauenspersonen erforderlich.
(3) Die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 und 3 finden auf jene Vertrauenspersonen sinngemäße Anwendung, die gemäß Abs. 1 die sonst dem Obmann des Dienststellenausschusses obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat.
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