(1) Schriftstücke, die namens des Personalvertretungsausschusses ausgefertigt werden, sind vom Obmann und im Fall seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
(2) Beschlüsse des Personalvertretungsausschusses können vor der Genehmigung (§ 16 Abs. 3) des den Beschluß enthaltenden Protokolles ausgefertigt werden, wenn es der Personalvertretungsausschuß ausdrücklich beschließt.
(3) Bei schriftlichen Ausfertigungen, die an mehr als zehn Adressaten ergehen, kann die Unterschrift auch durch Stempelaufdruck oder im Vervielfältigkeitsweg beigesetzt sein; in einem solchen Fall muß die Unterschrift jedenfalls eigenhändig unterschrieben sein.
(4) Besitzt der Dienststellenausschuß einen Flach- oder Rundstempel, so sind sämtliche Ausfertigungen mit diesem zu versehen.
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