(1) Das Protokoll ist vom Schriftführer bei der nächsten Sitzung des Personalvertretungsausschusses vor dem Bericht über den Ein- und Auslauf (§ 6) zu verlesen. Ist der Protokollentwurf bereits vor der Sitzung zur Einsichtnahme durch die Ausschußmitglieder aufgelegen, so kann bei Einverständnis aller Mitglieder des Ausschusses auf die Verlesung verzichtet werden.
(2) Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolles sind unmittelbar nach Verlesung des Protokolles zu stellen. Über sie ist sogleich abzustimmen.
(3) Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch den Personalvertretungsausschuß. Es ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden der Sitzung, in der es genehmigt wurde, zu unterfertigen.
(4) Den Mitgliedern des Personalvertretungsausschusses ist jederzeit Einsicht in das Protokoll zu gewähren.
(5) Die Protokolle und sonstige Aufzeichnungen sind vom Schriftführer am Ort des Personalvertretungsausschusses aufzubewahren und dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben. Der Schriftführer des Landespersonalausschusses hat bei Vorhandensein eines Personalvertretungsbüros Ausfertigungen der Protokolle und Aufzeichnungen auch in diesem Büro aufzubewahren.
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