(1) Die Abstimmung kann durch Handerheben oder geheim (Abgabe von Stimmzetteln) durchgeführt werden. Beschließt der Personalvertretungsausschuß keine geheime Abstimmung, so ist durch Handerheben abzustimmen. Die Abstimmung über den Ausschluß eines Mitgliedes des Personalvertretungsausschusses (§ 20 Abs. 3 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetz) hat jedenfalls geheim zu erfolgen.
(2) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn aus ihm nicht hervorgeht, ob sich der Abstimmende für oder gegen den Antrag ausgesprochen hat. Über die Gültigkeit eines Stimmzettels entscheidet im Zweifelsfall der Vorsitzende.
(3) Eine Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied des Personalvertretungsausschusses ist unzulässig.
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