Bei auswärtigen Dienstreisen gebühren dem Bürgermeister außer dem Ersatz für Barauslagen für die Fahrt mit dem billigsten Massenbeförderungsmittel (Bahn, Autobus) die einem Gemeindebeamten der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 1, zustehenden Tages- und Nächtigungsgebühren.
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