(1) Die Höhe des Sitzungsgeldes für die im öffentlichen Dienst oder im Dienst einer gesetzlichen Interessenvertretung stehenden Mitglieder der Grundverkehrslandeskommission und der Grundverkehrsbezirkskommissionen sowie für die den Sitzungen dieser Kommissionen beigezogenen Schriftführer beträgt
a) bei einer Dauer der Sitzung bis zu zwei Stunden S 170,-- und
b) bei einer Dauer der Sitzung über zwei Stunden S 250,--
(2) Die Höhe des Sitzungsgeldes für die nicht im öffentlichen Dienst oder nicht im Dienste einer gesetzlichen Interessenvertretung stehenden Mitglieder der Grundverkehrslandeskommission und der Grundverkehrsbezirkskommissionen, für den Berichterstatter der Grundverkehrslandeskommissionen sowie für die Vorsitzenden der Grundverkehrsbezirkskommissionen beträgt
a) bei einer Dauer der Sitzung bis zu zwei Stunden S 420,-- und
b) bei einer Dauer der Sitzung über zwei Stunden S 525,--.
(3) Dem Vorsitzenden der Grundverkehrslandeskommission gebühren im Falle des Absatzes 1 lit. a S 525,-- im Falle des Absatzes 1 lit. b S 700,-- als Sitzungsgeld.
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