Den Mitgliedern der Grundverkehrslandeskommission und den Mitgliedern der Grundverkehrsbezirkskommissionen sowie den den Sitzungen dieser Kommissionen beigezogenen Schriftführern gebührt der Ersatz der Reisekosten für die Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel. Bei mehreren Wagenklassen wird die niedrigste Wagenklasse vergütet. Bei Benützung eines Kraftfahrzeuges gebührt eine Entschädigung, wie sie Landesbediensteten zusteht.
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