§ 1
§ 1
Die Verfügung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 4. April 1935, Zahl III/1-75/8-1935, mit welcher für das Gebiet der Gemeinde Neusiedl am See die Benützung von Privatschlachthäusern untersagt wurde, wird aufgehoben.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1974 in Kraft.