Vorwort
§ 1
§ 1
Die Form der für die Totenbeschau zu verwendenden Drucksorten (Behandlungsschein, Totenbeschaubefund) hat den in der Anlage 1 und 2 enthaltenen Mustern zu entsprechen.
§ 2
§ 2
Für den Leichenpaß ist eine Drucksorte nach dem in der Anlage 3 enthaltenen Muster zu verwenden.
§ 3
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1972 in Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
Anhänge
LGBl. 41-1971 Anlage 1PDFAnlage 2
Anl. 2
Anhänge
LGBl. 90-2005 Anlage 2PDFAnlage 3
Anl. 3
Anhänge
LGBl. 41-1971 Anlage 3PDF