LandesrechtBurgenlandVerordnungenForm der Drucksorte für den Leichenpaß

Form der Drucksorte für den Leichenpaß

In Kraft seit 01. Januar 1972
Up-to-date

§ 1

§ 1

Die Form der für die Totenbeschau zu verwendenden Drucksorten (Behandlungsschein, Totenbeschaubefund) hat den in der Anlage 1 und 2 enthaltenen Mustern zu entsprechen.

§ 2

§ 2

Für den Leichenpaß ist eine Drucksorte nach dem in der Anlage 3 enthaltenen Muster zu verwenden.

§ 3

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1972 in Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

Anlage 2

Anl. 2

Anlage 3

Anl. 3