LandesrechtBurgenlandVerordnungenBurgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung§ 3

§ 3

In Kraft seit 19. März 1987
Up-to-date

Auf die Geschäftsführung des Dienststellenwahlausschusses finden die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses spätestens zwei Wochen nach der Bestellung aller Mitglieder des Wahlausschusses einzuberufen ist.

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