Vorwort
§ 1
§ 1
Für das Gebiet der Freistadt Eisenstadt wird zugunsten des Schlachthauses der Freistadt Eisenstadt die Benützung von Privatschlachtstätten untersagt.
§ 2
§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung geahndet.
§ 3
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 15. Jänner 1963 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes vom 7. Mai 1953, LGBl. Nr. 10/1953, außer Kraft.