LandesrechtBurgenlandVerordnungenUntersagung der Benützung von Privatschlachtstätten

Untersagung der Benützung von Privatschlachtstätten

In Kraft seit 15. Januar 1963
Up-to-date

§ 1

§ 1

Für das Gebiet der Freistadt Eisenstadt wird zugunsten des Schlachthauses der Freistadt Eisenstadt die Benützung von Privatschlachtstätten untersagt.

§ 2

§ 2

Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung geahndet.

§ 3

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 15. Jänner 1963 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes vom 7. Mai 1953, LGBl. Nr. 10/1953, außer Kraft.