Vorschriften über die Beförderung von tuberkulosefreien Rindern
Vorwort
A) Begriff der Tuberkulosefreiheit.
§ 1
Tuberkulosefreie Rinder im Sinne dieser Verordnung sind solche Rinder, die aus amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbeständen stammen.
B) Transport von tuberkulosefreien Rindern.
§ 1
1.) Auf dem Wege zur oder von der Verladestelle sowie in Eisenbahnwagen, Kraftwagen oder Kraftwagenanhängern dürfen tuberkulosefreie Rinder nicht mit anderen Tieren (nicht tuberkulosefreien Rindern und Ziegen sowie mit Pferden, Schafen, Schweinen usw.) zusammen getrieben bzw. zusammen verladen werden.
2.) Auf der Bahnrampe dürfen die tuberkulosefreien Rinder nicht mit anderen Tieren zusammen an die für Tiere bestimmten Barrieren angebunden werden. Nach Möglichkeit sind die tbc-freien Rinder überhaupt nicht anzubinden, sondern bis zur Verladung vom Begleitpersonal zu halten. Während der Wartezeit bis zur Verladung sind die Tiere am Weiden (Grasen) an Straßnerändern, Böschungen u. dgl. zu verhindern.
3.) Tuberkulosefreie Rinder dürfen auf Transporten jeglicher Art an öffentlichen Brunnen und sonstigen Tränkanlagen, soweit diese auch zur Tränkung anderer Tiere bestimmt sind, nicht getränkt werden. An den Tränkstellen dürfen zum Tränken tuberkulosefreier Rinder nur die hiezu bestimmten Gefäße verwendet werden.
4.) Tuberkulosefreie Rinder, die mittels Fahrzeugen auf einen Viehmarkt oder in Handelsstallungen transportiert werden sollen, sind ungeachtet diesbezüglicher im Verordnungswege getroffener Erleichterungen im Sinne des § 11 des Tierseuchengesetzes jedenfalls tierärztlich zu untersuchen.
5.) Tuberkulosefreie Rinder, die zum Zwecke ihrer Verbringung den Stall verlassen, müssen mit numerierter Ohrmarke gekennzeichnet sein.
6.) Bei jedem tuberkulosefreien Rinde ist dessen Verbringer verpflichtet, dem Tierpasse die Bescheinigung über die Tuberkulosefreiheit (rotes Zeugnis) anzuheften.
Nach der Verladung ist der Verbringer der Tiere auch verpflichtet, die Tierpässe waggonweise, beim Kraftfahrzeugtransport je Kraftwagen bzw. Anhänger, zusammenheften.
Der Verbringer der Tiere ist ferner verpflichtet, auf der Rückseite des letzten Tierpasses vom Untersuchungstierarzte bescheinigen zu lassen, daß in diesem Waggon (Waggon Nr. ……) oder auf diesem Kraftwagen bzw. Anhänger (Pol. Kennzeichen Nr. ……) nur tuberkulosefreie Rinder verladen sind.
Zur Verladung dürfen nur Tiere gebracht werden, deren Ohrmarkennummer mit jener im Zeugnis über die Tuberkulosefreiheit und der auf dem dazugehörigen Tierpaß unter der Rubrik “Besondere Merkmale” aufscheinenden Nummer übereinstimmt.
7.) Läßt sich eine zeitlich getrennte Verladung oder Ausladung von tuberkulosefreien Rindern mit anderen Tieren (nicht tuberkulosefreien Rindern und Ziegen, sowie mit Pferden, Schafen, Schweinen usw.) nicht vermeiden, so sind die tuberkulosefreien Rinder vor den übrigen Tieren ein- bzw. auszladen.
C) Viehmärkte, Tierauktionen, Tierausstellungen u. dgl.
I. Allgemeines.
§ 1
1. Auf Viehmärkten, Tierauktionen, Tierausstellungen und dgl., die nur für tuberkulosefreie Rinder bestimmt sind, dürfen andere Tiere (Abschnitt B Pkt. 1) nicht aufgetrieben und die Markteinrichtungen weder an Markttagen noch an marktfreien Tagen für solche Tiere verwendet werden.
2. Jedes Rind, das auf eine der unter Punkt 1 genannten Veranstaltungen aufgetrieben werden soll, mut mit einem giltigen Tierpaß und mit einer Bescheinigung über die Tuberkulosefreiheit sowohl des Herkunftsbestandes wie des aufzutreibenden Rindes selbst gedeckt (rotes Zeugnis) und mit einer numerierten (Abschn. B, Pkt. 6, Abs. 4) Ohrmarke gekennzeichnet sein.
3. Die Tuberkulosefreiheitsbescheinigung des aufzutreibenden Tieres hat nur dann Giltigkeit, wenn die darin einzutragende Tuberkulinisierung innerhalb von 3 Wochen vor dem Auftrieb stattgefunden hat.
4. An den zur Befestigung der Rinder vorgesehenen Barrieren dürfen die Tiere nur an einer Seite angebunden werden.
5. Das Tränken tuberkulosefreier Tiere auf nur aus den hiefür vorgesehenen Gefäßen erfolgen.
6. Die Standflächen sind nach Möglichkeit mit einem wasserundurchlässigen Estrich zu versehen.
7. Nach Beendigung der Veranstaltung sind die Standflächen unverzüglich zu reinigen und unter tierärztlicher Aufsicht zu desinfizieren.
8. Die Veranstaltungen (Abschn. C Pkt. 1) unterliegen in veterinärpolizielicher Hinsicht ausnahmslos der Aufsicht eines Amtstierarztes.
II. Sonderbestimmungen für Viehmärkte mit eigener Abteilung für tuberkulosefreie Rinder.
§ 1
1. Auf diesem Marktteil dürfen nur tuberkulosefreie Rinder aufgetrieben werden. Die Benützung für andere Tiere (Abschn. B, Pkt. 1) ist daher auch an marktfreien Tagen unzulässig.
2. Der Beginn des Marktes für die tuberkulosefreien und die nicht tuberkulosefreien Tiere ist so anzusetzen, daß die veterinärpolizeiliche Kontrolle zuerst bei den tuberkulosefreien und dann erst bei anderen Tieren durchgeführt werden kann.
3. Der für die tuberkulosefreien Rinder bestimmte Marktteil muß vom übrigen Viehmarkt entweder durch eine mindest zwei Meter hohe fenster- und türlose, dicht abschließende Wand (Mauer, Holz und Dachpappe) oder durch einen wenigstens 3 Meter breiten, mit einem Drahtzaun abgegrenzten, wasserundurchlässigen Belag ausgestatteten Streifen getrennt sein. Der Streifen muß immer ler bleiben. Es darf nicht zur Aufstellung von Tieren, Ablage von Geräten oder als Weg benützt werden.
4. Jedes aufzutreibende Rind muß mit einem giltigen Tierpaß und mit einer Bescheinigung über die Tuberkulosegreiheit sowohl des Herkunftsbestandes wie des aufzutreibenden Rindes selbst gedeckt (rotes Zeugnis) und mit einer numerierten (Abschn. B, Pkt. 6, Abs. 4) Ohrmarke gekennzeichnet sein.
5. Die Abteilung für tuberkulosefreie Tiere muß einen eigenen Ein- und Ausgang haben.
6. Soweit in diesem Marktteil nicht eigene Tränkanlagen vorhanden sind, dürfen die Tiere nur aus den hiefür vorgesehenen Gefäßen getränkt werden.
7. Soweit auf dem Markt Futterkammern vorhanden sind und die Möglichkeit hierzu besteht, soll eine hievon für diesen Marktteil eingerichtet werden.
8. Die Pkt. 3, 4, 6, 7 und 8 des Abschnittes C, I., finden sinngemäß Anwendung.
III. Bestimmungen über Handelsstallungen für tuberkulosefreie Rinder.
§ 1
1. In diesen Stallungen dürfen nur Rinder eingestellt werden, die nachgewiesenermaßen
a) aus Beständen stammen, welche als tuberkulosefrei anerkannt sind und die
b) innerhalb von 3 Wochen vor der Einstellung mittels der intrakutanen Tuberkulinprobe und durch klinische Untersuchungen auf Tuberkulose überprüft und hiebei einwandfrei negativ befunden worden sind.
2. Handelsstallungen für tuberkulosefreie Rinder dürfen nur in einem Gehöft liegen, in welchem weder Klauentiere noch Geflügel gehalten werden.
3. Solche Stallungen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren, gut zu lüften, mit gutem Tränkwasser versorgt und absperrbar sein. Sie müssen mit einem wasserundurchlässigen Boden ausgestattet sein. Zur Aufnahme des Düngers muß eine betonierte Düngerstätte, zur Aufnahme der Jauche und Abwässer eine betonierte Jauchegrube, zu der betonierte Kanäle aus dem Stall führen, vorhanden sein.
4. Die mit der Wartung und Fütterung der in solchen Handeslsstallungen befindlichen Rinder betrauten Personen dürfen nicht zur Wartung und Fütterung von anderen Rindern oder sonstigen Tieren herangezogen werden.
5. Das Tränken der Tiere darf nur aus den hiefür vorgesehenenn Gefäßen erfolgen.
6. Vor jeder Neueinstellung ist der zu belegende Stand einer gründlichen Reinigung und Desinfektion zu unterziehen.
7. Nach jedem vollständigen Abverkauf der eingestallten Tiere ist eine gründliche Reinigung und Entseuchung des Handelsstalles durchzuführen. Die Entseuchung ist in der Weise vorzunehmen, daß die Wände mit einer 10 - 20-prozentigen Chlorkalkmilch sorgfältig und einheitlich bestrichen werden. Der Boden der zu entseuchenden Stallungen ist zunächst besenrein zu machen und dann, wenn es sich um einen festen Stallboden handelt, mit einer 5-prozentigen Sodalösung, der etwas Schmierseife zugesetzt ist, gründlich zu waschen. Dabei ist dafür zu sorgen, daß die genannte Lösung den Boden und die Ecken des Stallen durchwegs ausgiebig benetzt. Es dürfen an diesen Stellen keinerlei Kot oder Streureste zurückbleiben.
8. Über die im Handelsstall aufgestallten tbc-freien Rinder ist vom Inhaber dieses Stalles ein Verzeichnis zu führen, das nachstehendes zu enthalten hat:
a) Kennzeichen des Tieres (Rasse, Geschlecht, Alter, Ohrmarkennummer),
b) Name des Besitzers des tbc-freien Bestandes, aus dem das Tier angekauft wurde,
c) Tierpaßdaten,
d) Befund der Tuberkulinisierung,
e) Datum des Abverkaufes,
f) Anschrift des Käufers und
g) Raum für den Ueberprüfungsvermerk des Amtstierarztes.
9. Jeder Inhaber eines Handelsstalles kann diesen als Handelsstall für tuberkulosefreie Rinder bei der Bezirksverwaltungsbehörde anmelden. Ein Handelsstall für tuberkulosefreie Rinder darf als solcher erst nach der veterinärpolizeilichen Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde in Benützung genommen werden.
10. Die Handelsstallungen sind vom zuständigen Amtstierarzt monatlich, einmal auf Kosten des Stallinhabers zu überprüfen.
11. Die Nichteinhaltung der vorstehenden Bedingungen hat für den Inhaber des Handelsstalles den Entzug der Führungsberechtigung eines tbc-freien Handelsstalles zur Folge.
D) Ausnahmebestimmungen
§ 1
Ausnahmen von diesem Bestimmungen (Erleichterungen) können in berücksichtigungswürdigen Fällen nach Anhörung des zuständigen Bezirkshauptmannes vom Landeshauptmann gewährt werden.
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
E) Strafbestimmungen
§ 1
Uebertretungen dieser Verordnung wurden nach den Bestimmungen des VIII. Abschnittes des eingangs zitierten Tierseuchengesetzes in der jeweils geltenden Fassung geahndet.