Alle Hebammen, die bis zum 15. November 1951 eine Niederlassungsbewilligung erhalten haben, haben sich um einen Sprengel zu bewerben. Nur jene Hebammen, die sich nachweislich um einen Sprengel beworben haben, aber zu Sprengelhebammen im Sinne des Landesgesetzes vom 16. 5. 1950, Landesgesetzblatt Nr. 13, nicht bestellt wurden, können ihren Beruf als freipraktizierende Hebammen weiter ausüben.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise