§ 7 § 7*)Aufwandsentschädigung
In Kraft seit 01. Januar 2011
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Der Landesbedienstete hat Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung für einen anderen als durch Reisegebühren abzugeltenden, im Dienst erwachsenen Mehraufwand. Die Höhe der Aufwandsentschädigung darf 15 v. H. des Monatsbezuges ohne Kinderzulagen nicht übersteigen. Der § 1 Abs. 2 vierter Satz gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 15/2011
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