§ 4 § 4Nachtdienstzulage
In Kraft seit 01. Juni 1980
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Der Landesbedienstete hat Anspruch auf eine Nachtdienstzulage für Dienstleistungen, die im Rahmen eines Dienstplanes in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr geleistet werden. Die Höhe der Nachtdienstzulage ist nach Maßgabe der durchschnittlichen Inanspruchnahme während des Nachtdienstes festzusetzen. Ferner ist darauf Bedacht zu nehmen, ob diese Dienstleistungen in das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit eingerechnet werden oder nicht.
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