§ 14 § 14Gefahrenzulage
In Kraft seit 01. Juni 1980
Up-to-date
Der Landesbedienstete, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für die Gesundheit oder das Leben verbunden sind, hat Anspruch auf eine Gefahrenzulage. Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr Bedacht zu nehmen.
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