§ 2 § 2*)Beförderung durch Überstellung auf einen Dienstpostender Dienstpostengruppe 2
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
Ein Landesangestellter kann durch Überstellung auf einen Dienstposten der Dienstpostengruppe 2 befördert werden, wenn
a) er in der Dienstpostengruppe 1 sechs Jahre verbracht hat und mindestens zweimal durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe befördert worden ist,
b) seine Dienstbeurteilung für die letzten zwei Jahre mindestens auf „sehr gut“ lautet und
c) seine letzte Beförderung, ausgenommen die Beförderung gemäß § 3 Abs. 3, wenigstens zwei Jahre zurückliegt.
*) Fassung LGBl.Nr. 68/1987, 71/1994
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