§ 2 Wahlkreis, Wahlkörper, Mandatszahl
In Kraft seit 01. Juli 2000
Up-to-date
Für die Landarbeiterkammerwahl bildet das ganze Landesgebiet einen Wahlkreis und besteht für alle Wahlberechtigten ein einheitlicher Wahlkörper. Die Zahl der Mitglieder der Vollversammlung und somit der Mandate beträgt 16.
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