§ 12 Ausfolgung der Wählerverzeichnisse
In Kraft seit 01. Juli 2000
Up-to-date
Wahlwerbenden Gruppen ist auf deren Verlangen eine Ausfertigung des Gesamtwählerverzeichnisses zur Verfügung zu stellen. Jede Weitergabe dieser Wählerverzeichnisse ist unzulässig.
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