§ 1 (Landarbeiterkammerwahl)
In Kraft seit 01. Juli 2000
Up-to-date
Die Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer für Salzburg werden von den wahlberechtigten Kammermitgliedern durch allgemeine, gleiche, geheime und unmittelbare Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt (Landarbeiterkammerwahl).
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