(1) Die Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung mitsamt den Anhängen A und B (Verordnung optische Strahlung - VOPST), BGBl. II Nr. 221/2010, sind mit Ausnahme der §§ 11, 12 und 13 in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. an die Stelle des Begriffes „ASchG“ der Begriff „Bgld. BSchG 2001“ tritt,
2. 2.
soweit im | auf Bestimmungen der | diese Verweisungen als solche auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der |
§ 4 Abs. 4 Z 3 | § 5 | § 12 |
§ 5 Abs. 5 | § 4 Abs. 4 und 5 | § 11 Abs. 4 und 5 |
§ 6 Abs. 1 | §§ 12 und 14 | §§ 6 und 8 |
§ 6 Abs. 2 | § 13 | § 7 |
§ 7 Abs. 2 | § 7 | § 5 |
§ 7 Abs. 3 | § 4 Abs. 3 | § 11 Abs. 3 |
§ 10 | §§ 4, 5, 12 bis 15, 33 Abs. 5, 66, 69 und 70 | §§ 11, 12, 6 bis 8, 14, 31 Abs. 5, §§ 63, 66 und 67 |
VOPST | des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) verwiesen wird, | Bgld. BSchG 2001 zu verstehen sind und |
3. an die Stelle des Begriffes „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“ und an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt.
(2) Verweise auf die VOPST beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden