LandesrechtBurgenlandVerordnungenSchutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen§ 2

§ 2Anwendung von Bestimmungen der VOLV

In Kraft seit 30. Oktober 2010
Up-to-date

(1) Die Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen mitsamt den Anhängen A und B (Verordnung Lärm und Vibrationen - VOLV), BGBl. II Nr. 22/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2009, sind in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. an die Stelle der Begriffe „ASchG“, „ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ oder „Arbeitnehmerschutzgesetz“ der Begriff „Bgld. BSchG 2001“ tritt,

2. 2.

soweit im auf Bestimmungen der diese Verweisungen als solche auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der
§ 6 Abs. 3 Z 4 § 5 § 12
§ 7 Abs. 4 § 4 Abs. 4 und 5 § 11 Abs. 4 und 5
§ 8 Abs. 1 §§ 12 und 14 §§ 6 und 8
§ 8 Abs. 2 § 13 § 7
§ 9 Abs. 2 § 7 § 5
§ 9 Abs. 3 § 4 Abs. 3 § 11 Abs. 3
§ 14 Abs. 5 § 65 Abs. 4 Z 6 § 62 Abs. 4 Z 6
VOLV des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ASchG) verwiesen wird, Bgld. BSchG 2001 zu verstehen sind und

3. an die Stelle des Begriffs „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“ und an die Stelle des Begriffs „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form

tritt.

(2) Verweise auf die VOLV beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.

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