(1) Die Mitteilung an die Bedienstetenschutzkommission gemäß § 9 Abs. 6 Bgld. BSchG 2001 hat zu enthalten:
1. Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen,
2. Wirkungsbereich und Dienstort der einzelnen Sicherheitsvertrauenspersonen,
3. Beginn und Ende der Funktionsperiode,
4. Angaben über die Bedienstetenzahl jeder Dienststelle,
5. die Unterschrift des Landesamtsdirektors oder dessen Bevollmächtigten,
6. die Unterschrift des Vertreters des zuständigen Personalvertretungsorgans.
(2) In den Gemeinden und Gemeindeverbänden sind an Stelle der Mitteilung an die Bedienstetenschutzkommission die Angaben gemäß Abs. 1 sinngemäß zu dokumentieren und evident zu halten.
(3) Alle im Wirkungsbereich der Sicherheitsvertrauensperson beschäftigten Bediensteten sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson zu informieren. Die Information hat die in Abs. 1 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Diese Information kann auch durch einen Aushang an einer für alle Bediensteten leicht zugänglichen Stelle oder in elektronischer Form erfolgen.
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