§ 4 Zusammenarbeit der Sicherheitsvertrauenspersonen
In Kraft seit 12. Dezember 2003
Up-to-date
Die vom Dienstgeber bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen haben sich untereinander in wesentlichen Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches zu informieren und gegenseitig Erfahrungen auszutauschen. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen allenfalls eingerichteter Arbeitsschutzausschüsse (§ 85 Bgld. BSchG 2001) teilzunehmen, auch wenn ein solcher für ihre Dienststelle nicht besteht.
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