§ 7 § 7Wärme, Strahlungen und Feuchtigkeit
In Kraft seit 16. Februar 2001
Up-to-date
(1) Der Betrieb der zum Arbeitsplatz gehörenden Geräte darf nicht zu einer unzumutbaren Wärmezunahme führen.
(2) Alle Strahlungen mit Ausnahme des sichtbaren Teiles des elektromagnetischen Spektrums müssen auf Werte verringert werden, die für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten unerheblich sind.
(3) Es ist für eine ausreichende Luftfeuchtigeit zu sorgen.
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