§ 5 § 5Arbeitssessel
In Kraft seit 16. Februar 2001
Up-to-date
Den Bediensteten sind Arbeitssessel zur Verfügung zu stellen, die folgenden Anforderungen entsprechen müssen:
a) Sie müssen kippsicher sein, dürfen die Bewegungsfreiheit nicht einschränken und müssen dem Bediensteten die Einnahme ergonomisch günstiger Körperhaltungen ermöglichen;
b) dem Bediensteten sind auf ausdrücklichen Wunsch Fußstützen zur Verfügung zu stellen, wenn aufgrund der Höhe des Arbeitstisches oder der Arbeitsfläche die Einnahme einer ergonomisch günstigen Körperhaltung nicht möglich ist;
c) die Sitzhöhe muss verstellbar sein;
d) die Rückenlehne muss dem Bediensteten eine gute Abstützung in verschiedenen Sitzhaltungen ermöglichen und in Höhe und Neigung verstellbar sein.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden