(1) Diese Verordnung gilt für die Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen (§ 2 lit. a).
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Arbeit an
a) Bedienerplätzen von Maschinen oder an Fahrerplätzen von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten;
b) Bildschirmgeräten an Bord von Verkehrsmitteln;
c) Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind;
d) Bildschirmgeräten für den ortsveränderlichen Gebrauch, sofern sie nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden;
e) Rechenmaschinen, Registrierkassen oder anderen Arbeitsmitteln mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Gerätes erforderlich ist, sowie
f) Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display.
(3) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
a) Bedienstete, die durchschnittlich ununterbrochen nicht mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich nicht mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt sind;
b) Bedienstete, die in Betrieben tätig sind;
c) Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie auf Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen bestimmt sind.
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