§ 9 Unterlagen
In Kraft seit 06. Oktober 2004
Up-to-date
Alle zur Programmbedienung notwendigen Informationen, wie Handbücher und Tastaturschablonen müssen, soweit sie für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe notwendig sind, für die Bediensteten leicht erreichbar zur Verfügung stehen.
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