§ 16 Ausnahmen
In Kraft seit 06. Oktober 2004
Up-to-date
Auf Arbeitsvorgänge, die fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel erfordern, sind die §§ 4 und 5 nicht anzuwenden.
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