§ 6 Unterrichtung der zuständigen Behörde
In Kraft seit 01. November 2005
Up-to-date
Wenn die Ergebnisse der in § 3 Abs. 1 vorgesehenen Bewertung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Dienstnehmer erkennen lassen, müssen die Dienstgeber der zuständigen Behörde auf Anforderung sachdienliche Informationen über Nachstehendes zur Verfügung stellen:
a) durchgeführte Tätigkeiten und/oder angewandte industrielle Verfahren und die Gründe für die Verwendung von Karzinogenen oder Mutagenen;
b) Menge der hergestellten oder verwendeten Stoffe oder Zubereitungen, die Karzinogene oder Mutagene enthalten;
c) Zahl der exponierten Dienstnehmer;
d) getroffene Vorbeugungsmaßnahmen;
e) Art der zu verwendenden Schutzausrüstung;
f) Art und Grad der Exposition;
g) Fälle von Substitution.
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