1. Der Arzt und/oder die Behörde, der/die für die Gesundheitsüberwachung von Dienstnehmern, die Karzinogenen oder Mutagenen ausgesetzt sind, verantwortlich ist, muss mit den für jeden Dienstnehmer geltenden Expositionsbedingungen bzw. gegebenheiten vertraut sein.
2. Die Gesundheitsüberwachung der Dienstnehmer muss gemäß den Grundsätzen und der Praxis der Arbeitsmedizin erfolgen; sie muss zumindest folgende Maßnahmen umfassen:
– Führung von Akten über die Krankengeschichte und den beruflichen Werdegang des Dienstnehmers,
– persönliches Gespräch,
– falls angebracht, Durchführung einer biologischen Überwachung und Ermittlung reversibler Schäden in einem frühen Stadium.
Für alle einer Gesundheitsüberwachung unterworfenen Dienstnehmer können unter Berücksichtigung der jüngsten Erkenntnisse der Arbeitsmedizin weitere Untersuchungen beschlossen werden.
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