(1) Das Verbot der Verwendung von Infrarot- oder elektronischen Zielgeräten (§ 68 Abs. 1 Z 8 K-JG) sowie das Verbot der Verwendung von Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele und von Visiereinrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder mit elektronischem Bildverstärker (§ 68 Abs. 1 Z 8a K-JG), für die Bejagung von Bibern, Fischottern und Wölfen gilt nicht zur Durchführung zulässiger Maßnahmen gemäß § 5 des Kärntner Alm- und Weideschutz-Gesetzes – K-AWSG, LGBl. Nr. 30/2024, oder solcher gemäß § 51 Abs. 4a oder § 52 Abs. 2 und Abs. 2a K-JG.
(2) Das Verbot der Verwendung von Infrarot- oder elektronischen Zielgeräten (§ 68 Abs. 1 Z 8 K-JG) sowie das Verbot der Verwendung von Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele und von Visiereinrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder mit elektronischem Bildverstärker (§ 68 Abs. 1 Z 8a K-JG), gilt nicht für die zulässige Bejagung von Goldschakalen (§ 6 Abs. 2 lit. g der Verordnung zur Durchführung des Kärntner Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/2006, idF LGBl. Nr. 66/2022).
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