§ 1 § 1Ziel
In Kraft bis 05. Juni 2027
Up-to-date
Ziel der gegenständlichen Verordnung ist der Schutz der öffentlichen Sicherheit, der Volksgesundheit, der Schutz anderer wildlebender Tiere und die Verhütung erheblicher Schäden an Kulturen, Wäldern, Fischereigebieten, Gewässern, Viehbeständen und sonstigen Formen des Eigentums, vor einer Gefährdung durch die geschonten Wildarten Biber, Fischotter, Goldschakal und Wolf.
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