§ 4 § 4In- und Außerkrafttreten
In Kraft seit 09. Mai 2019
Up-to-date
(1) Mit dieser Verordnung tritt gleichzeitig die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 21. Mai 2019, mit der nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit und Vorgaben von Wetterschutzeinrichtungen und Schirmen für die Ausübung der Fischerei festgelegt werden (Kärntner Wetterschutzverordnung – K-WSV), LGBl. Nr. 47/2019, außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 9. Mai 2019, mit Inkrafttreten des LGBl. Nr. 38/2019, in Kraft.
(3) Diese Verordnung wurde einem Notifikationsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (Notifizierung 2019/179/A) unterzogen.
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