§ 3 § 3Mitverwendung durch Dritte
In Kraft seit 09. Mai 2019
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§ 3 § 3Mitverwendung durch Dritte — K-WSV
Gemeinsam mit dem nach den Vorschriften des Kärntner Fischereigesetzes zur Ausübung des Fischfanges im jeweiligen Fischereirevier Berechtigten dürfen auch maximal zwei weitere Personen den Wetterschutz oder Schirm mitverwenden.