§ 3 § 3Mitverwendung durch Dritte
In Kraft seit 09. Mai 2019
Up-to-date
Gemeinsam mit dem nach den Vorschriften des Kärntner Fischereigesetzes zur Ausübung des Fischfanges im jeweiligen Fischereirevier Berechtigten dürfen auch maximal zwei weitere Personen den Wetterschutz oder Schirm mitverwenden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden