LandesrechtKärntenVerordnungenKärntner Wetterschutzverordnung – K-WSV§ 3

§ 3§ 3Mitverwendung durch Dritte

In Kraft seit 09. Mai 2019
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Gemeinsam mit dem nach den Vorschriften des Kärntner Fischereigesetzes zur Ausübung des Fischfanges im jeweiligen Fischereirevier Berechtigten dürfen auch maximal zwei weitere Personen den Wetterschutz oder Schirm mitverwenden.

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