(1) Abmessungen:
a) Länge maximal 2,5 m,
b) Breite maximal 2,7 m,
c) Höhe maximal 1,6 m.
(2) Beschaffenheit:
a) an der offenen Seite des Wetterschutzes ist die Verwendung eines handelsüblichen Insektennetzes erlaubt,
b) Seile mit Heringen oder ähnlichem zur Verankerung und Sicherung dürfen verwendet werden,
c) als für die Fischerei notwendig verwendete Innenausstattung des Wetterschutzes oder Schirmes sind folgende Utensilien jedenfalls zulässig: Anglerstuhl, Kühlmöglichkeit (Kühltasche) zur Aufbewahrung der gefangenen Fische, die zur Ausübung der Fischerei notwendigen Anglergeräte (Fishingtackle, Ruten, Rollen, Taschen, Köder etc.), handelsübliche Fischerliegen, handelsüblicher Schlafschutz, handelsübliche Böden.
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