§ 1 § 1Intention und Ziel
In Kraft seit 09. Mai 2019
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Die unter § 2 dieser Verordnung beschriebene Beschaffenheit samt Abmessungen des „Wetterschutzes“ und „Schirmes“ soll eine klare Abgrenzung zum „Zelt“ ermöglichen. Nur Einrichtungen solcherart dürfen bei der Ausübung der ordnungsgemäßen Fischerei zum Schutz vor Wettereinflüssen verwendet werden. Die Ziele des Kärntner Naturschutzgesetzes haben dabei im Vordergrund zu stehen.
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