§ 8 § 8Schwellenwerte und Konfliktzonenpläne
In Kraft seit 27. April 2024
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(1) Schwellenwertlinien bilden einen Bestandteil der strategischen Lärmkarten. Sie stellen die jeweiligen Schwellenwerte in den Umgebungslärmkarten dar. Werden Konfliktzonenpläne verwendet, ist für die Darstellung der Differenz von Immissionspegel und Schwellenwert die Farbskala gemäß Anlage 2 zu verwenden.
(2) Sofern nicht gemäß anderen Verwaltungsvorschriften besondere Grenzwerte bestehen, gilt für durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen verursachten Lärm ein Schwellenwert für L den von 60 dB und für L night von 50 dB und für durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten (IPPC-Anlagen) verursachten Lärm ein L den von 55 dB und ein L night von 50 dB.
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