Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. „Berechnungsgebiet“: jenen geografischen Bereich, für den die Lärmbelastung in Form einer strategischen Lärmkarte dargestellt wird,
2. „Modellgebiet“: jenen geografischen Bereich, in dem alle schallausbreitungsrelevanten Informationen für die Berechnung und Darstellung im Berechnungsgebiet abgebildet sind,
3. „Konfliktzonenplan“: die Darstellung und Beschreibung der Gebiete, in denen die Schwellenwerte überschritten werden,
4. „ruhige Fassade“: eine Fassade, an der die Lärmbelastung in einer Betrachtungshöhe von 4 m den Schwellenwert um mindestens 5 dB und die Lärmbelastung an der exponiertesten Fassade des Gebäudes um mindestens 20 dB unterschreitet,
5. „besondere Schalldämmung“: eine wirksame passive Schallschutzmaßnahme kombiniert mit einer Belüftungsanlage, Schalldämmlüftern oder der Möglichkeit des Lüftens über Fenster an einer ruhigen Fassade des Gebäudes,
6. „Gebäude“: ein Gebäude mit Unterkünften im Sinne des § 1 Abs. 1 Meldegesetz 1991 (MeldeG 1991), BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2021,
7. „Einwohner und Einwohnerinnen“: Personen, die in einem Gebiet gemäß § 1 Abs. 6 MeldeG 1991 ihren Hauptwohnsitz haben, und
8. „Schwellenwertlinie“: die Darstellung des jeweiligen Schwellenwertes in Strategischen Lärmkarten.
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