(1) Die Landesregierung hat Werkstätten über deren Antrag mit Bescheid zu autorisieren, die in den §§ 4 und 5 angeführten Überprüfungen durchzuführen und Prüfbefunde und Prüfplaketten auszustellen, wenn sie über die erforderliche technische Ausstattung und das notwendige, geschulte Personal zur Durchführung der Prüfung der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Pflanzenschutzgeräte entsprechend der Prüfanleitung nach Anlage 1 verfügen. Die Autorisierung hat erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zu erfolgen, die insbesondere beinhalten:
- Regelungen hinsichtlich der Durchführung der Kontrollen in einer geeigneten Örtlichkeit,
- Namhaftmachung mindestens einer verantwortlichen Prüfperson pro Werkstätte,
- regelmäßig wiederkehrende Schulungen der Prüforgane,
- allfällige Einschränkung auf bestimmte Pflanzenschutzgerätearten oder -klassen.
Durch einen Wechsel in der Person des Betreibers der Werkstätte wird die Wirksamkeit der Autorisierung nicht berührt. Ein solcher Wechsel sowie wesentliche Änderungen im Bereich der autorisierten Werkstatt, die für die Zulässigkeit der Autorisierung wesentlich sind, sind der Behörde binnen zwei Wochen nach Wirksamkeit der Änderung bekannt zu geben.
(2) Der Antrag hat insbesondere zu enthalten, für welche Pflanzenschutzgeräte die Autorisierung beantragt wird, welches Personal mit der Überprüfung betraut ist sowie an welchen Standorten die Überprüfung durchgeführt werden soll.
(3) Autorisierte Werkstätten sind regelmäßig, zumindest jedoch innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, von der Behörde einmal zu überprüfen.
(4) Eine Autorisierung nach Abs. 1 ist von der Landesregierung mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Werkstätte nicht mehr den Voraussetzungen des Autorisierungsbescheides entspricht und der gesetz- bzw. bescheidmäßige Zustand trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht hergestellt wird.
(5) Für die Erweiterung einer bestehenden Autorisierung sind die Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Landesregierung hat über die von ihr autorisierten Werkstätten ein Register zu führen. Das Register hat die Bezeichnung der autorisierten Werkstätte, den Namen der vertretungsbefugten Person, das Ausstellungs- und Gültigkeitsdatum der Autorisierung sowie Vermerke (insbesondere über etwaige Mängel im Rahmen der Überprüfung) zu enthalten. Das Register kann elektronisch geführt werden.
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