§ 6 § 6Anerkennung von Bescheinigungen für die wiederkehrende Überprüfung
In Kraft seit 05. Dezember 2015
Up-to-date
Bescheinigungen (Prüfbefund und Prüfplakette)
1. eines anderen österreichischen Bundeslandes,
2. nach bundesrechtlichen Vorschriften oder
3. eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Vertragsstates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
gemäß Art. 8 der Richtlinie 2009/128/EG sind jenen nach dieser Verordnung ausgestellten gleichwertig. Die Besitzerinnen bzw. Besitzer von Bescheinigungen nach Z 3 haben eine beglaubigte Übersetzung zu besitzen, falls diese nicht in deutscher Sprache ausgeführt ist.
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