§ 3 § 3Überprüfungsintervalle
In Kraft seit 05. Dezember 2015
Up-to-date
(1) Bis 26. November 2016 muss jedes überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgerät mindestens einer Überprüfung unterzogen worden sein, sofern nicht Abs. 2 zur Anwendung kommt.
(2) Ungeachtet der Bestimmungen der Abs. 1 sind neue überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgeräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Kaufdatum zumindest einmal einer Überprüfung zu unterziehen.
(3) Der zeitliche Abstand zwischen den Überprüfungen darf bis zum Ende des Jahres 2019 fünf Jahre und danach drei Jahre nicht überschreiten.
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