(1) Pflanzenschutzgeräte sind alle Geräte, die
- speziell für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind, einschließlich Zubehör, das für den ordnungsgemäßen Betrieb dieser Geräte von wesentlicher Bedeutung ist, wie Düsen, Druckmessgeräte, Filter, Siebe und Reinigungsvorrichtungen für den Tank, und
- bereits in Gebrauch sind und beruflich eingesetzt werden, unabhängig vom Trägersystem (zB Anbau-, Anhänge- oder selbstfahrende Geräte, Luftfahrzeuge, durch Personen getragene, gezogene oder geschobene Geräte).
(2) Folgende Pflanzenschutzgeräte sind von einer Überprüfung ausgenommen:
1. handgehaltene sowie schulter- und rückentragbare Pflanzenschutzgeräte (Sprühflaschen, Druckspeicherspritzen, Streichgeräte oder Spritzgeräte mit Rotationszerstäuber, handbetätigte Rückenspritzgeräte oder motorbetriebene Rückenspritz- oder -sprühgeräte), sowie
2. Geräte und Vorrichtungen zur ausschließlichen Ausbringung von Nützlingen im Sinne des § 12 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233/2011, in der Fassung BGBl. II Nr. 198/2013.
(3) Berufliche Verwender bzw. Verwenderinnen haben regelmäßig Kalibrierungen und technische Überprüfungen der Pflanzenschutzgeräte entsprechend den Herstellerangaben durchzuführen.
(4) Auch bei Geräten nach Abs. 2 ist sicherzustellen, dass sie regelmäßig gewartet und insbesondere die Zubehörteile regelmäßig gewechselt werden.
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