LandesrechtKärntenVerordnungenKärntner Naturschutz-Organstrafverfügungsverordnung – K-NOV

Kärntner Naturschutz-Organstrafverfügungsverordnung – K-NOV

K-NOV
In Kraft seit 05. Februar 2019
Up-to-date

Anlage

Anl. 1

Tatbestandskatalog für Organstrafverfügungen

Anl. 1

I. Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002 idgF

Anl. 1

1. Ausübung von Motorsportarten außerhalb von bewilligtem Gelände (keine Mitwirkung der Bundespolizei) § 5 Abs. 1 lit. g Euro 40,00
2. Ablagerung von Müll, Unrat, Autowracks oder sonstigen Abfällen geringen Umfanges in der freien Landschaft § 13 lit. a Euro 25,00
3. Anbringen von Plakaten außerhalb von hierfür vorgesehen Anlagen (keine Mitwirkung der Bundespolizei) § 13 lit. c Euro 20,00
4. Fahren mit motorbetrieben Fahrzeugen oder Abstellen solcher Fahrzeuge in der freien Landschaft außerhalb der für den fließenden oder ruhenden Verkehr bestimmten Flächen § 14 Abs. 1 Euro 40,00
5. Fahren mit nicht motorbetrieben Fahrzeugen in der Alpinregion außerhalb der für diesen Verkehr bestimmten Flächen § 14 Abs. 1 Euro 20,00
6. Abstellen von Wohnwagen oder Wohnmobilen oder Zelten in der freien Landschaft außerhalb von bewilligten Campingplätzen § 15 Abs. 1 Euro 40,00
7. Freies Baden in Bereichen, in denen dies mit Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde verboten wurde § 16 Euro 15,00

II. Pflanzenartenschutzverordnung, LGBl. Nr. 9/2007 idgF

Anl. 1

1. Vollkommen geschützte Pflanzen: ausgraben, beschädigen, vernichten, vom Standort entfernen, erwerben, weitergeben, befördern, feilbieten der unter- und oberirdischen Teile § 1 Abs. 2 iVm K-NSG 2002 Euro 50,00
2. Teilweise geschützte Pflanzen: entfernen der unterirdischen Teile vom Standort; pflücken oder abschneiden der oberirdischen Teile über das erlaubte Maß § 3 Abs. 2 iVm K-NSG 2002 Euro 30,00
3. Abbrennen der Bodenvegetation und Bodendecke in der Alpinregion sowie im Bereich der Nationalparks ganzjährig, im übrigen Landesgebiet vom 15. Februar bis 15. September eines jeden Jahres § 4 Abs. 1 lit. a iVm K-NSG 2002 Euro 25,00

III. Pilzverordnung, LGBl. Nr. 35/2014 idgF

Anl. 1

1. Vollkommen geschützte, wild wachsende Pilze: ausgraben, vom Standort entfernen, beschädigen, vernichten, erwerben, weitergeben, befördern, handeln, feilbieten § 2 Abs. 2 iVm K-NSG Euro 50,00
2. Nicht vollkommen geschützte, wild wachsende Pilze: sammeln, erwerben, weitergeben, befördern, handeln und feilbieten: außerhalb der Zeit von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr bzw. überschreiten der Höchstmenge von 2 kg pro Person und Tag (OM bis 5kg) § 3 Abs. 1 lit. b und c iVm K-NSG Euro 30,00
3. Entfernen von Steinpilzen (Boletus edulis, Boletus pinophilus, Boletus aestivalis) und Eierschwammerln vom Standort in der Zeit vom 1. Oktober bis 14. Juni § 3 Abs. 1 und Abs. 2 iVm K-NSG Euro 30,00
4. Verwendung von Harken, Hacken, Rechen u.ä. Gegenständen, welche die humusartige Bodenschicht zerstören könnten § 4 Abs. 1 iVm K-NSG Euro 25,00

IV. Tierartenschutzverordnung, LGBl. Nr. 3/1989 idgF

Anl. 1

1. Teilweise geschützte Tiere: verfolgen, beunruhigen, fangen, befördern, halten, töten, feilbieten, weitergeben dieser Tiere § 2 Abs. 2 iVm K-NSG Euro 30,00
2. Teilweise geschützte Tiere: entfernen, beschädigen oder zerstören von Brutstätten sowie in der freien Landschaft das Beunruhigen, Zerstören oder Verändern des Lebensraumes dieser Tiere § 2 Abs. 4 iVm K-NSG Euro 20,00
3. In der freien Landschaft: abbrennen der Bodenvegetation und Bodendecke, wobei das Verbot in der Alpinregion und in Nationalparks ganzjährig gilt, im übrigen Landesbereich in der Zeit vom 15. Februar bis 15. September eines jeden Jahres § 4 lit. b iVm K-NSG Euro 25,00

V. Verordnungen gemäß § 23 Abs. 1 (Naturschutzgebiet) bzw. § 24a (Europaschutzgebiet) Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002 idgF (keine Mitwirkung der Bundespolizei)

Anl. 1

1. Beschädigen oder abreißen von Pflanzen Euro 30,00
2. Lagern und zelten Euro 40,00
3. Abstellen von Wohnwagen/Wohnmobilen Euro 40,00
4. Verlassen der öffentlichen Fahrwege mit Kraftfahrzeugen Euro 40,00
5. Befahren von Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern aller Art Euro 20,00
6. Eindringen in Schilf-, Binsen-, Schachtelhalm- und Seerosenbestände Euro 20,00
7. Baden außerhalb der genehmigten Badeplätze Euro 15,00
8. Erregung störenden Lärms Euro 15,00
9. Radfahren und Reiten in der freien Landschaft bzw. abseits hierfür vorgesehener Bereiche Euro 20,00
10. Mitführen von nicht angeleinten Hunden in der freien Landschaft Euro 20,00