LandesrechtKärntenVerordnungenKärntner landwirtschaftliche Schulverordnung§ 97

§ 97§ 97Personenbezogene Ausdrücke

In Kraft seit 01. September 2023
Up-to-date

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, betreffen diese, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gemäß Art. 37 der Kärntner Landesverfassung alle Geschlechter gleichermaßen.

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