§ 94 § 94Verkündung
In Kraft seit 13. August 2016
Up-to-date
Das Ergebnis der Abwahl ist nach Verkündung durch den Klassenvorstand bzw. Schulleiter oder den von ihm beauftragten Lehrer in der Klasse bzw. in der Schule anzuschlagen. Die Abwahl des Klassensprechers ist überdies im Klassenbuch zu vermerken.
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