§ 93 § 93Wahlakte
In Kraft seit 30. September 2020
Up-to-date
Die Wahlakten (Verlangen auf Abwahl, Kundmachung der Abwahl, Stimmzettel, Niederschrift) sind vom Klassenvorstand bzw. Schulleiter oder dem von ihm beauftragten Lehrer in einem Umschlag unter Verschluss bis zum Ende des laufenden Schuljahres aufzubewahren und sodann zu vernichten.
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