§ 88 § 88Verkündung
In Kraft seit 13. August 2016
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§ 88 § 88Verkündung — K-LSchV
Das Wahlergebnis ist nach Verkündung durch den Schulleiter oder den von ihm beauftragten Lehrer in der Schule anzuschlagen.
Das Wahlergebnis ist nach Verkündung durch den Schulleiter oder den von ihm beauftragten Lehrer in der Schule anzuschlagen.
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