LandesrechtKärntenVerordnungenKärntner landwirtschaftliche Schulverordnung§ 88

§ 88§ 88Verkündung

In Kraft seit 13. August 2016
Up-to-date

Das Wahlergebnis ist nach Verkündung durch den Schulleiter oder den von ihm beauftragten Lehrer in der Schule anzuschlagen.

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